Wer raubkopierte Software einsetzt oder weitergibt, macht sich strafbar. Die meisten Anwender wissen das auch. Trotzdem haben viele raubkopierte Programme auf ihren Rechnern. Das ist kein Kavaliersdelikt. Wenn Sie mit Raubkopien arbeiten, begehen Sie laut Gesetz eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann für die Nutzung und Verbreitung von Raubkopien eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Die Geldstrafe lässt sich nicht eindeutig festlegen. Man würde Sie zu Tagessätzen verurteilen, deren Höhe nach Ihrem Einkommen bemessen wird.
Bis zu fünf Jahre Gefängnis kann sich nach § 108a UrhG einhandeln, wer versucht, raubkopierte Software gewerbsmäßig unters Volk zu bringen. Das kann bereits der Fall sein, wenn jemand auf dem Schulhof selbstgebrannte CDs verkauft und mehr als den Einkaufspreis für die Rohlinge verlangt. Verbreitet jemand wiederholt Raubkopien mit Gewinnerzielungsabsicht, wie es im Juristendeutsch heißt, kann er belangt werden.
Ein Ehepaar, das Raubkopien im Internet verkauft hat, wurde vom Amtsgericht Wolfsburg im März 2001 zu 15 respektive 18 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. In einem anderen Fall wurde jemand, der in Kleinanzeigen MS-Office-Kopien angeboten hatte, wegen der Verbreitung von Raubkopien zu einer Geldstrafe verurteilt. Das war wohl nicht abschreckend genug – der Betreffende inserierte seine illegalen Programme weiter. Das brachte ihm eine Haftstrafe von elf Monaten ohne Bewährung ein.
Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen müssen Sie mit Schadensersatzansprüchen des Herstellers rechnen. Wenn Sie privat Raubkopien einsetzen, können Sie mit einem blauen Auge davonkommen, weil sich die Forderungen meist auf die Nachzahlung der Software-Lizenzgebühr beschränken. Anwalts- und Gerichtskosten tragen Sie natürlich auch.
Wesentlich härter trifft es jemanden, der raubkopierte Programme in großen Mengen vertreibt oder im Internet zum Download anbietet. Sehr teuer wurde es beispielsweise für einen PC-Händler, der über Jahre hinweg Rechner mit Microsoft- Programmen verkauft hat, ohne für die Software Lizenzen erworben zu haben. Er musste Schadensersatz in sechsstelliger Höhe leisten.
Wer Raubkopien gewerbsmäßig verbreitet, muss außerdem den Gewinn herausrücken, den er mit dem Vertrieb der Software bereits gemacht hat. Die Hände in Unschuld waschen kann übrigens keiner – weder derjenige, der Raubkopien weitergibt, noch derjenige, der sie annimmt und nutzt. Mögliche Strafen und Schadensersatzansprüche treffen beide Seiten.